Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung sieht bundesweit erweiterte Getrennthaltungs- und neue Dokumentationspflichten für gewerbliche Abfallerzeuger vor. Abfälle sind bereits am Entstehungsort getrennt zu erfassen.
Gemischte Gewerbeabfälle zur thermischen Verwertung
Ziel ist eine Steigerung der stofflichen Verwertung der Materialien. Eine direkte Zuführung von unbehandelten Wertstoffgemischen in eine Verbrennungsanlage ist nicht mehr zulässig. Folgende Fraktionen sind getrennt zu sammeln:
- Papier/ Pappe/ Kartonagen (PPK); mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien und
- sämtliche Bioabfälle
Sollte die Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, sind die Gemische einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Dabei dürfen weder Glas noch Bioabfälle im Gemisch enthalten sein, da sie die Sortierung beeinträchtigen.
Erstmals sind die Getrennthaltung sowie auch die Abweichung davon durch den Abfallerzeuger zu dokumentieren. Die Dokumentation ist an keine Form gebunden und kann z.B. mittels Excel-Tabelle erfolgen und durch Fotos, Wiegenoten, Lagepläne, etc. unterstützt und ergänzt werden. Auf Verlangen ist diese Dokumentation den Überwachungsbehörden in elektronischer Form zu übermitteln.
Bau- und Abbruchabfälle
Ziel ist eine Stärkung des selektiven Rückbaus sowie die Weiterverwendung der werthaltigen Baustoffe. Folgende Fraktionen sind getrennt zu sammeln:
- Glas
- Kunststoff
- Metalle
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik
Ist eine getrennte Erfassung aufgrund von z.B. Platzmangel oder aufgrund einer geringen Menge technisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Bau- und Abbruchabfälle einer zugelassenen Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen. Es gelten die gleichen Dokumentationspflichten wie bei den gemischten Gewerbeabfällen. Lediglich wenn je Baustelle weniger als 10 m³ in Summe aller Fraktionen anfallen, ist eine Dokumentation entbehrlich.
Weitere Informationen
Erreicht ein Abfallerzeuger durch eine getrennte Erfassung der Abfälle eine Getrennthaltungsquote von > 90 % (Masse), entfällt die nachgelagerte Sortierpflicht für die weiterhin anfallenden gemischten Abfälle zur Verwertung.
Für Sortier- und Aufbereitungsanlagen gelten ab dem 1. Januar 2019 technische Mindestanforderungen sowie vorgegebene Sortierquoten. Spätestens ab diesem Datum haben sich Erzeuger und Besitzer von Gemischen vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen an die Sortier- sowie Recyclingquote erfüllt. Ist ein Dritter mit der Beförderung beauftragt, hat dieser die Bestätigung einzuholen und weiter zu reichen.
Da wir Sie als unsere Kunden seit langem in Richtung der Getrennthaltung werthaltiger Abfälle beraten, dürften sich bei Ihnen nur geringfügige Anpassungen an die verwendeten Behältersysteme ergeben.
Wir beraten Sie gerne über Ihre neuen Dokumentationspflichten. Auf Wunsch führen wir bei Ihnen eine aktuelle Bestandsaufnahme durch. Gerne erstellen wir Ihnen auch ein Angebot zur Dokumentation (Beispiel anbei) im Sinne der Gewerbeabfallverordnung .
Die Verordnung gilt übrigens nicht für Restmüll, den Sie weiterhin der AWD als den für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsdienstleister überlassen müssen.
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